Getränkesteuer
Version vom 24. Juli 2013, 06:50 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Eine Getränkesteuer darf nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG nicht als Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer erhoben werden.
Normen
- Art. 2 KAG Abgabesatzung
- Art. 3 KAG Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern