Getränkesteuer
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Eine Getränkesteuerdarf nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 KAG nicht als Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuer erhoben werden.
Normen
- Art. 2 KAG Abgabesatzung
- Art. 3 KAG Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern