Amtliches Werk

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Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (§ 5 Abs. 1 UrhG).

Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind (§ 5 Abs. 2 UrhG).

Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet ((§ 5 Abs. 3 UrhG)).

Der amtliche Charakter eines Werkes setzt die Verantwortung der Behörde hierfür voraus<ref>Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 170</ref>. Die Beurteilung, ob die Verlautbarung eines Amtes - sei es eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde - als amtlich verfasst einzustufen ist, richtet sich nicht danach, ob für den Träger der öffentlichen Gewalt eine Verpflichtung besteht, sich in bestimmter Weise zu äußern, sondern, wie auch bei der Beurteilung der amtlichen Werke im Sinne des § 5 Abs. 2 UrhG, allein danach, ob der Inhalt der Verlautbarung dem Amt zuzurechnen ist, also vom Träger der öffentlichen Gewalt herrührt<ref>BGH, Urt. v. 28. 4. 1972 - I ZR 108/70, GRUR 1972, 713, 714 - Im Rhythmus der Jahrhunderte; Urt. v. 12. 6. 1981 - I ZR 95/79, GRUR 1982, 37, 40 - WK-Dokumentation; Urt. v. 30. 6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 f. - VOB/C; Urt. v. 26. 4. 1990 - I ZR 79/88, GRUR 1990, 1003, 1004 - DIN-Normen; Goose, Die urheberrechtliche Beurteilung von elektronischen und Mikrofilm-Datenbanken - Schriftenreihe UFITA Heft 53 -, S. 17; Katzenberger, GRUR 1972, 686 f.</ref><ref>BGH, Urteil vom 21.11.1991 - I ZR 190/89</ref>.

Gesetze und Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen

Satzungen

Gesetze und Verordnungen nach § 5 Abs. 1 UrhG meint alle Rechtsnormen, "einschließlich von Satzungen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts"<ref>Schricker/Loewenheim, 4. Auflage, § 5 Rdnr. 41</ref>, also auch die der Kommunen, Kirchen und Universitäten<ref>Rehbinder, Urheberrecht, 15. Aufl. 2008, Verlag C.H. Beck, Rdnr. 500</ref>. Gleiches gilt für amtliche Erlasse und Bekanntmachungen.

DIN-Normen

DIN-Normen selbst sind keine Gesetze, Rechtsverordnungen, amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen im Sinne dieser Freistellungsbestimmung. Denn für die Annahme einer Rechtsnorm fehlt es an der notwendigen Allgemeinverbindlichkeit, für die eines amtlichen Erlasses oder einer Bekanntmachung an dem Erfordernis der Herkunft aus einem Amt<ref>vgl. näher BGH, Urt. v. 30. 6. 1983 - I ZR 129/81, GRUR 1984, 117, 118 - VOB/C</ref>. Die in den Fachausschüssen erarbeiteten DIN-Normen sind grundsätzlich als private Normenwerke zu beurteilen<ref>BGH aaO; BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen</ref>.

Auch die Bezugnahme (Verweisung) auf private Werke in amtlichen Verlautbarungen kann jedoch zum Ausschluß des Urheberrechtsschutzes nach § 5 Abs. 1 UrhG führen<ref>BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen</ref>.

Die Einführung der DIN-Normen als technische Baubestimmungen etwa dient danach der Konkretisierung der in den Landesbauordnungen übereinstimmend enthaltenen Generalklausel der "allgemein anerkannten Regeln der Technik (der Baukunst)" und damit der Erleichterung des verwaltungsrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens. Ihre Bedeutung beschränkt sich dabei nicht auf eine interne Bindungswirkung gegenüber nachgeordneten Behörden, sondern es tritt auch eine Selbstbindung im Außenverhältnis ein. Der Bauwillige, der sein Bauvorhaben entsprechend den eingeführten DIN-Normen ausführen will, erlangt jedenfalls unter bauaufsichtlichen Gesichtspunkten einen Anspruch auf Baugenehmigung. Dies folgt unmittelbar aus der in den Landesbauordnungen enthaltenen gesetzlichen Regelung, dass als allgemein anerkannte Regeln der Technik (der Baukunst), an die sich jeder Bauwillige grundsätzlich zu halten hat, (auch) die eingeführten technischen Baubestimmungen gelten. Allerdings kann die Einhaltung dieser Regeln auch auf andere Art als durch die Übereinstimmung mit den DIN-Normen nachgewiesen werden; nach § 3 Abs. 1 Satz 3 BauO NW kann sogar von den allgemein anerkannten Regeln abgewichen werden, wenn die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch eine andere Lösung ausgeschlossen werden kann. Für die urheberrechtliche Beurteilung ist der fehlende Charakter der eingeführten DIN-Normen als zwingende Normen jedoch unbeachtlich. Denn nach § 5 Abs. 1 UrhG führen nicht nur solche Normen zur Freistellung vom Urheberrechtsschutz, sondern auch Verwaltungsvorschriften, da diese zumindest für die Anwendung und Auslegung des geltenden Rechts von besonderer Bedeutung sein können.<ref>BGH, Urteil vom 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen</ref>

VOB/C

Die VOB/C genießt keine Freistellung vom Urheberrechtsschutz nach § 5 Abs. 1 UrhG, ist also urheberrechtlich geschützt. Die VOB ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung<ref>vgl. auch BGH, Urt. v. 24. 2. 1954 - II ZR 74/53</ref>. Es fehlt ihr die für die Annahme einer Rechtsnorm notwendige Allgemeinverbindlichkeit; die VOB wird grundsätzlich nur kraft Parteivereinbarung Vertragsbestandteil<ref>vgl. BGH, Urt. v. 29. 10. 1956 - VII ZR 6/56 = LM VOB Teil B § 13 Nr. 1</ref>. Die VOB/C ist auch weder ein amtlicher Erlaß noch eine amtliche Bekanntmachung. Denn sie stammt nicht aus einem Amt.<ref>BGH, Urteil vom 30. 6. 1983 - I ZR 129/81</ref>

Normen

Rechtsprechung

Urteilssammlungen

BVerfG

BVerwG

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Publikationen

Links

Fußnoten

<references />