Amtsniederlegung

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Normen

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)

  • GLKrWG Art. 48 Abs. 1 Satz 2 und 3: Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 19 GO und Art. 13 LKrO finden keine Anwendung. In den Fällen der Sätze 1 und 2 rückt ein Listennachfolger nach.