Dienstherrnfähigkeit

Aus Kommunalwiki
Version vom 28. Juni 2016, 21:23 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen 1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des ö…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird. (BeamtStG § 2)

Normen

Beamtenstatusgesetz (Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern - BeamtStG)

Siehe auch