Einnahmehierarchie

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GO Art. 62 Abs. 2 legt eine Reihenfolge der Einnahmenbeschaffung fest. Danach hat die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen

1. soweit vertretbar und geboten aus besonderen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen,

2. im übrigen aus Steuern

zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

Normen

Publikationen

Fußnoten

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