Abgabenerhebungspflicht

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Die Gemeinde erhebt Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften (GO Art. 62 Abs. 1). Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Abgabenerhebung kann strafrechtliche Risiken nach sich ziehen, z.B. eine Bestrafung wegen Untreue<ref>vgl.VG Regensburg, Urteil vom 15.03.2013 - RN 10A DK 12.675 Abs. 7-11</ref>. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Abgabenverzicht (Abgaben werden von vorneherein nicht erhoben) und einem nachträgölichen Erlass von Abgaben.

Normen

Baugesetzbuch (BauGB)

Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)

Kommunalabgabengesetz (KAG)

Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG)

Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />