Kassenprüfung
Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach GO Art. 103 Abs. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts (GO Art. 103 Abs. 5 Satz 2).
Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 1). Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist unabhängig von KommPrV § 3 Abs. 1 eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen (KommPrV § 3 Abs. 2). Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden (KommPrV § 3 Abs. 3). Kassenprüfungen erstrecken sich nach KommPrV § 3 Abs. 4 auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung).
Muster
- Prüfungsbericht unvermutete örtliche Kassenprüfung (10-seitig) - Artikelnummer: 709610029 (Boorberg)
Rechnungsprüfungsausschuss
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 103 Abs. 5
Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung - KommPrV)
Publikationen
- Udo Loose, Rechnungsprüfung und Kassenprüfung : ein überholter Dualismus der Gemeindeordnung, Der bayerische Bürgermeister 4/2009, S. 174 - 176