Kassenprüfung
Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach GO Art. 103 Abs. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister. Er bedient sich in Gemeinden, in denen ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet ist, dieses Amts (GO Art. 103 Abs. 5 Satz 2).
Normen
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- GO Art. 103 Abs. 5