Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. (BayVwVfG Art. 54)
Rechtsverhältnis
Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
Soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen
Normen
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Vierter Teil. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
- BayVwVfG Art. 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- BayVwVfG Art. 55 Vergleichsvertrag
- BayVwVfG Art. 56 Austauschvertrag
- BayVwVfG Art. 57 Schriftform
- BayVwVfG Art. 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
- BayVwVfG Art. 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- BayVwVfG Art. 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- BayVwVfG Art. 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- BayVwVfG Art. 62 Ergänzende Anwendung von Vorschriften
Publikationen
- Christian Alexander Mayer und Dr. Martin Schorn, Strafrechtliche Risiken des unwirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrags, KommJur 2015, 86