Gliederungsplan

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Der Verwaltungshaushalt und der Vermögenshaushalt sind nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte zu gliedern (Gliederungsplan). Für jeden

ist ein Teilabschluß zu bilden. (KommHV-Kameralistik § 5 Abs. 1)

Normen

Bayern

  • KommHV-Kameralistik § 5 Abs. 1
  • Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (KommGlPl)
    • Zuordnungsvorschriften zum Gliederungsplan für die Haushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände (ZVKommGlPl)

Sachsen

Siehe auch