Gemeinderat

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Der Gemeinderat führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.(http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 1 GO]). Der Stadtrat ist ein Hauptorgan der Stadt Burgkunstadt. Die Stadt wird nach Art. 29 GO durch den Stadtrat verwaltet, soweit nicht der erste Bürgermeister selbständig entscheidet (Art. 37). Der Stadtrat ist die (politische<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 405</ref>) Vertretung der Gemeindebürger. Der Stadtrat entscheidet im Rahmen des Art. 29 GO über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind. (http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 2 GO]) Der Stadtrat überwacht die gesamte Stadtverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.(http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?nid=1a&showdoccase=1&doc.id=jlr-GemOBY1998pArt30&st=null Art. 30 Abs. 3 GO])

Der Stadtrat Burgkunstadt besteht aus dem ersten Bürgermeister und 20 Stadtratsmitgliedern<ref> Eine Übersicht über die Stadträte findet sich auf der Homepage der Stadt Burgkunstadt</ref> (Art. 31 Abs. 1, Abs. 2 GO). Die Stadtratsmitglieder werden nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 GO in ehrenamtlicher Eigenschaft gewählt. Ihre Zahl, einschließlich weiterer Bürgermeister, beträgt in Gemeinden mit mehr als 5000 bis zu 10000 Einwohnern 20<ref>Die Stadt Burgkunstadt hatte zum 31.12.2012 6524 Einwohner - Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Burgkunstadt</ref>. (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 GO).

Ausschlüsse

Ehrenamtliche Stadtratsmitglieder können nach Art. 31 Abs. 3 GO nicht sein:

1. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer dieser Gemeinde,

2. Beamte und leitende oder hauptberufliche Arbeitnehmer einer Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,

3. leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

4. Beamte und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Fragen der Rechtsaufsicht befaßt sind, ausgenommen der gewählte Stellvertreter des Landrats,

5. ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder einer anderen Gemeinde,

6. der erste Bürgermeister der eigenen oder einer anderen Gemeinde,

7. ein Landrat in einer kreisfreien Gemeinde.

Abstimmungen

Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO darf sich kein Mitglied des Stadtrats bei Abstimmungen der Stimme enthalten.

Normen

Fußnoten

<references />