Fachaufsicht
In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (Art. 8 GO) erstreckt sich nach Art. 109 Abs. 2 GO die staatliche Aufsicht auch auf die Handhabung des gemeindlichen Verwaltungsermessens (Fachaufsicht). Eingriffe in das Verwaltungsermessen sind auf die Fälle zu beschränken, in denen
1. das Gemeinwohl oder öffentlich-rechtliche Ansprüche einzelner eine Weisung oder Entscheidung erfordern oder
2. die Bundesregierung nach Art. 84 Abs. 5 oder Art. 85 Abs. 3 des Grundgesetzes eine Weisung erteilt.
Die Zuständigkeit zur Führung der Fachaufsicht auf den einzelnen Gebieten des übertragenen Wirkungskreises bestimmt sich gemäß Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GO nach den hierfür geltenden besonderen Vorschriften. Soweit solche besonderen Vorschriften nicht bestehen, obliegt den Rechtsaufsichtsbehörden - im Falle der Stadt Burgkunstadt dem Landratsamt Lichtenfels - auch die Führung der Fachaufsicht (Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GO).
Normen
Publikationen
- Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 11. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 345 ff.