Zweckverband

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Für die kommunale Zusammenarbeit können nach KommZG Art. 2 Abs. 1

Die Zweckverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. (KommZG Art. 2 Abs. 3)

Stadt Burgkunstadt

Die Stadt Burgkunstadt ist Mitglied folgender Zweckverbände:

Vertretung

Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den ersten Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat, ein Bezirk durch den Bezirkstagspräsidenten kraft Amtes vertreten (KommZG Art. 31 Abs. 2).

Normen

Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG)

Vierter Teil. Zweckverbände

Publikationen

Fachbücher

  • Franz Dirnberger / Andrea Gehler / Emil Schneider / Roland Wölfel, Praxiswissen für Kommunalpolitiker - Erfolgreich handeln als Gemeinde-, Stadt-, Kreis- und Bezirksrat, Jehle Verlag, 4. Auflage 2014, ISBN 9783782505475 Pos. 2368 (Ziffer 4.4.4)

Siehe auch

Fußnoten

<references/>