Haftung der Gemeinde

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Eine Haftung der Gemeinde kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.

Vertragliche Haftungsrisiken können sich aus öffentlich-rechtlichen Verträgen oder privatrechtlich geschlossenen Verträgen ergeben.

Die gesetzliche Haftung kann sich aus Amtshaftung (BGB § 839) oder allgemeinem Deliktsrecht (BGB § 823 ff.) ergeben.

Nach dem in Deutschland geltenden Grundsatz „Societas delinquere non potest“ kann sich die Gemeinde als Gebietskörperschaft nicht strafbar machen<ref>vgl. https://www.iurratio.de/zur-strafbarkeit-von-unternehmen-teil-2/ - abgerufen am 04.05.2016 um 19:26 Uhr</ref>.

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof (BGH)

  • BGH, Urteil vom 16.09.2010 - III ZR 29/10: "Im Baugenehmigungsverfahren obliegen der Gemeinde bei der Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB keine den Bauwilligen schützenden Amtspflichten, wenn die Baugenehmigungsbehörde nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB i. V. m. landesrechtlichen Vorschriften das rechtswidrig verweigerte Einvernehmen ersetzen kann."<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>
  • BGH, Urteil vom 14.12.2006 - III ZR 303/05: "Beim Betrieb einer gemeindlichen Abwasserkanalisation besteht zwischen der Gemeinde und dem einzelnen Anschlussnehmer ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis, das eine Haftung für Erfüllungsgehilfen entsprechend § 278 BGB begründen kann. In den Schutzbereich dieses Schuldverhältnisses ist auch der Mieter des angeschlossenen Grundstücks einbezogen. Zur Haftung der Gemeinde für die Verletzung von Schutz- und Obhutspflichten bei Bauarbeiten nahe der Abwasserleitung durch einen von der Gemeinde beauftragten Unternehmer"<ref>Amtlicher Leitsatz</ref>

Oberlandesgerichte

Publikationen

  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 1, KommJur 2013, 6 ff.
  • Dr. Simon Burger, Die Haftung der Kommunen für Verstöße gegen EU-Recht – Teil 2, KommJur 2013, 41 ff.

Siehe auch

Fußnoten

<references/>