Ordnungsgeld

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Bei der Verhängung eines Ordnungsgeldes handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann<ref>Knemeyer, Bayerisches Kommunalrecht, 1. Aufl. 2011, Alpmann Schmidt, Rdnr. 479 mit Verweis auf Bauer/Böhle/Ecker, Art. 48 GO Rdnr. 12</ref>.

Normen

  • GO Art. 20 Abs. 4 (Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht): "Wer den Verpflichtungen der Absätze 1, 2 oder 3 Satz 1 schuldhaft zuwiderhandelt, kann im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden; die Verantwortlichkeit nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt. Die Haftung gegenüber der Gemeinde richtet sich nach den für den ersten Bürgermeister geltenden Vorschriften und tritt nur ein, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Die Gemeinde stellt die Verantwortlichen von der Haftung frei, wenn sie von Dritten unmittelbar in Anspruch genommen werden und der Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist."
  • GO Art. 48 Abs. 2 GO (Teilnahmepflicht; Ordnungsgeld gegen Säumige): "Gegen Mitglieder, die sich diesen Verpflichtungen ohne genügende Entschuldigung entziehen, kann der Gemeinderat Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro im Einzelfall verhängen."

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />