Tagesordnung (Gemeinderatssitzung)

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Der erste Bürgermeister bereitet die Beratungsgegenstände vor (GO Art. 46 Abs. 2 Satz 1) und setzt die Tagesordnung fest (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 GO-BKU). Er beruft den Gemeinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein, erstmals unverzüglich nach Beginn der Wahlzeit.

Anträge

Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt setzt der erste Bürgermeister rechtzeitig<ref>Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt schriftlich zu stellen und ausreichend zu begründen. Sie sollen spätestens bis zum 8. Tag vor der Sitzung beim Ersten Bürgermeister eingereicht werden. Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten. (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Geschäftsordnung für den Stadtrat Burgkunstadt)</ref> eingegangene Anträge von Stadtratsmitgliedern möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Stadtratssitzung zu setzen. Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt. (Art. 24 Abs. 1 Satz 3 und 4).

Kommt der Bürgermeister seiner Verpflichtung<ref>(Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck Art. 46 Rdnr. 16)</ref> nicht nach, ist der Anspruch im Wege der Kommunalverfassungsstreitigkeit gerichtlich geltend zu machen <ref>(Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck Art. 46 Rdnr. 16)</ref>.

Tagesordnung und Beschlussfähigkeit

Ein Gegenstand, der nicht in der Tagesordnung enthalten war, mit der die Gemeinderatsmitglieder geladen wurden, kann grundsätzlich mangels Beschlussfähigkeit nicht abschließend beschlussmäßig behandelt werden<ref>Lissak, Bayerisches Kommunalrecht, 2. A. 2001, S. 142 § 5 Rdnr. 16</ref>. Trotz Beschlussunfähigkeit gefasste Beschlüsse sind ungültig<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Art. 47 Rndnr. 7</ref>.

Änderungen der Tagesordnung

Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden (§ 25 Abs. 1 Satz 3 GO-BKU).

Normen

Rechtsprechung

  • BayVGH, Urteil vom 10.12.1986 - 4 B 85 A.916: "In Abänderung des Urteils des Bayer. Verwaltungsgerichts Regensburg vom 6. Februar 1985 wird festgestellt, daß es rechtswidrig war, in die schriftliche Tagesordnung für die Sitzung des Stadtrats der Beklagten am 3. Juli 1984 die im Antrag des Klägers vom 17. Juni 1984 genannte Angelegenheit nicht wenigstens stichwortartig aufzunehmen."<ref>Amtlicher Leitsatz Nr. 1</ref>

Publikationen

  • Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 33 ff.

Fußnoten

<references />