Petitionsrecht

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Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. (GG Art. 17)

Schutzbereich

Bitten oder Beschwerden

Bitten oder Beschwerden können bestimmte Anträge enthalten, nämlich die Bitte um Stellungnahme und um Abhilfe<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 Abs. 21</ref>. Eine Eingabe kann auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtinhalts als eine Bitte angesehen werden, im Verwaltungswege Abhilfe zu schaffen<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 Abs. 21</ref>.

"Allgemein anerkannt wird, daß eine zulässige Petition dann nicht vorliegt, wenn etwas gesetzlich Verbotenes gefordert wird oder die Form der Petition den Anforderungen nicht entspricht, die an jede bei einer Behörde einzureichende Eingabe zu stellen sind, also etwa beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt hat. In dieser Beziehung geben die Petitionen des Beschwerdeführers nicht zu Bedenken Anlaß. Die Androhung der Verfassungsbeschwerde, eines Rechtsbehelfs, der jedem offen steht, kann nicht als unerlaubter Druck auf die angegangene Stelle angesehen werden.<ref>BVerfG, Beschluss vom 22.04.1953 - 1 BvR 162/51 Abs. 24</ref>"

Normen

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

  • GR-Charta Art. 44: Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsm‰fligem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.

Grundgesetz (GG)

Rechtsprechung

Publikationen

Lehrbücher

  • Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 986 ff.)

Fußnoten

<references/>