Petitionsrecht
Version vom 7. April 2016, 12:14 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge) (→Bitten oder Beschwerden)
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. (GG Art. 17)
Schutzbereich
Bitten oder Beschwerden
Bitten oder Beschwerden können bestimmte Anträge enthalten, nämlich die Bitte um Stellungnahme und um Abhilfe. Eine Eingabe kann auch unter Berücksichtigung ihres Gesamtinhalts als eine Bitte angesehen werden, im Verwaltungswege Abhilfe zu schaffen.
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- GR-Charta Art. 44: Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsm‰fligem Sitz in einem Mitgliedstaat haben das Recht, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten.
Grundgesetz (GG)
Rechtsprechung
Publikationen
Lehrbücher
- Volker Epping, Grundrechte (eBook), Springer Verlag Berlin, 6. Aufl. 2015, ISBN 9783642546587 Kapitel 19 Ziffer I. (Rdnr. 986 ff.)