Verwaltungsgemeinschaft

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Die Verwaltungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluß benachbarter kreisangehöriger Gemeinden unter Aufrechterhaltung des Bestands der beteiligten Gemeinden. Sie erfüllt öffentliche Aufgaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und dient der Stärkung der Leistungs- und Verwaltungskraft ihrer Mitglieder. Die Verwaltungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann Dienstherr von Beamten sein. (Art. 1 BayVGemO)

Verwaltungsgemeinschaften können nach Art. 2 Abs. 1 VGemO gebildet werden,

1. wenn die beteiligten Gemeinden einverstanden sind,

2. gegen den Willen beteiligter Gemeinden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen; die beteiligten Gemeinden sind vorher zu hören.

Verwaltungsgemeinschaften werden durch Gesetz gebildet oder erweitert (Art. 2 Abs. 3 VGemO).