Feuerwehrkostenerstattungssatzung

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Nach BayFwG Art. 28 Abs. 4 können die Gemeinden Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 durch Satzung festlegen; Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes gelten entsprechend. Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Ansprüche nach Bürgerlichem Recht bleiben unberührt.

Die Satzung ist nicht genehmigungspflichtig<ref>BayGTzeitung 1999, 213, zitiert nach Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Rdnr. 148</ref>

Normen

Gesetze

Satzungen

Bekanntmachungen

Publikationen

  • Wilfried Schober, Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen in Bayern: Ein Leitfaden für die Praxis, Verlag C.H. Beck, 2. Aufl. 27. Mai 2008, ISBN 9783406577253 Kapitel IV. Rdnr. 148 ff., S. 90 ff.

Rechtsprechung

Siehe auch

Fußnoten

<references />