Stadtratssitzung-2016-02-02

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Ba=Bausschuss

Stadtrat

Öffentliche Tagesordnung

01 Bekanntgaben

Datei:20160202 CF-Vereine.jpg

  • Die Sportlerehrung findet am 01.03.2016 statt (vor oder während der Stadtratssitzung)
  • Ablesung der Wasserzähler für das Jahr 2015

119 Wasserzähler wurden von den Bürgern nicht abgelesen und erneut zur Ablesung angemahnt. Von 50 Haushalten kam kein Rücklauf. 21 wurden von der Verwaltung per Hausbesuch abgelesen. 29 Haushalte wurden nicht erreicht und wurden geschätzt. Die Rückerfassung der Ablesebriefe dauerte 8 Stunden


02 Ertüchtigung der Aufbereitungsanlage "Am Hügel" (Franz-Roscher-Straße) Einbau einer Enthärtungsanlage

Sachverhalt

Herr Hennemann stellte den Antrag auf Überprüfung des Einbaus einer Enthärtungsanlage. Wasserhärte im Stadtgebiet, den Ortsteilen Weidnitz, Ebneth, Hainweiher, Pfaffeggetten, Meuselsberg, Neuses und Kaltenreuth zwischen 19 o und 20 o d.H = Härtegrad 3 (sog. hartes Wasser). Herr Fuchs vom IB Miller stellt die Vor- und Nachteile einer zentralen Trinkwasserenthärtung vor sowie Kosten bzw. Einsparpotentiale

Herr Fuchs: Grundsätzlich ist der Einbau einer Enthärtungsanlage im bestehenden Gebäude möglich, jedoch aus Platzgründen wäre nur eine Nanofiltration möglich. Für dieses Verfahren müssten Chemikalien benutzt werden, um das Wasser zu filtern. Filterkosten belaufen sich auf ca. 0,50 €/m³ Wasser bei ca. 500 m³ Wasserbedarf täglich. Baukosten kämen hinzu. Durch Mischung des Wassers im Hochbehälter Kaltenreuth mit Wasser aus dem TiefbrunnenVI käme es zu kalkaggressivem Wasser, das den Kalkmantel in den alten Rohren auflöst und damit zu vermehrten Rohrbrüchen.

Diskussion

GKn: Habe Bedenken gegen chemische Aufbereitung. Sind wir jetzt zu spät im Jahr, sodass eine Ausscheibung für 2016 nicht mehr sinnvoll ist.

Fuchs: Ja die Preise werden jetzt höher als bei einer Ausschreibung im Spätherbst

MDo: Zu den Baukosten und Filterkosten kämen zusätzliche Entsorgungskosten hinzu


Beschluss

1. Der Stadtrat nimmt von der Vorstellung der Vor- und Nachteile sowie den Kosten und Einsparpotentialen einer zentralen Trinkwasserenthärtung Kenntnis.

  • Einstimmig beschlossen


03 Sanierung Feuerwehrhaus Burgkunstadt; Beauftragung von Ingenieurleistungen für den Bereich Haustechnik

Sachverhalt

Am Feuerwehrhaus Burgkunstadt (Baujahr 1982) sind diverse Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Diese sollen in den kommenden Jahren entsprechend ihrer Dringlichkeit umgesetzt sollen. Priorität haben die Elektrotechnik sowie die Abwasserbeseitigung. Die Elektroinstallation entspricht mehr den Vorschriften. Die benötigte Leistung wird nicht erbracht.

Da seitens des Stadtrates bereits mehrmals moniert wurde, dass die Verwaltung stets mit denselben Architektur- oder Ingenieurbüros zusammenarbeitet, wurden Ingenieurbüros kontaktiert, die bisher noch kein Projekt für die Stadt abgewickelt haben.

Kriterien Planungs- und Zeichenbüro für Elektrotechnik:

Stadtsteinach (Schneider) Honorarzone 2 Honorarsatz Mindestsatz Nebenkosten in % 5 Umbauzuschlag in % 20

TechnoPlan GmbH, Marktrodach Honorarzone 2 Honorarsatz Mindestsatz Nebenkosten in % 3 Umbauzuschlag in % 10 Staatliche Zuwendungen für die Sanierung von Feuerwehrhäusern gibt es nicht.


Diskussion

  • MD: “Der Bürgerverein ist selbstverständlich für die Durchführung der Maßnahmen, aber erst nach ordentlichem Verfahren, daher zur Zeit ablehnend; Die Beseitigung akuter Sicherheitsrisiken (Gefahr im Verzug) könnte die Bürgermeisterin selbst anordnen<ref>GO Art. 37 III</ref>; Nach Beschlussvorlage gehe ich davon aus, dass keine Gefahr im Verzug. Es fehlt ein Stadtratsbeschluss über die Vergabe/Ausschreibung; Vergabegrundsätze sehen mindestens drei Vergleichsangebote vor,auch bei freihändiger Vergabe. Vorläufige Haushaltsführung erlaubt keine Ausgaben vor Genehmigung und Bekanntmachung des Haushalts. Gesamtkonzept besser (Einbeziehung von Wasser/Abwasser, dann Entscheidung über Prioritäten). Keine Kosten genannt.

Beschluss

Der Stadtrat beschliesst, das Ingenieurbüro TechnoPlan GmbH mit den entsprechenden Ingenieurleistungen zu beauftragen.

  • Mit 1 Gegenstimme beschlossen (MDi)

04 Aufwertung Kordigast - Grundsatzbeschluss

Sachverhalt

Diskussion

Beschlussvorschläge

Bewschlussvorschlag Verwaltung

Der Stadtrat begrüßt die angestrebte Aufwertung des Kordigasts durch den Landkreis Lichtenfels grundsätzlich.

Es sollte eine Projektgruppe aus Vertretern des Landkreises und der drei Kommunen gegründet werden, die die bestehenden Projektvorschläge konkretisiert bzw. weiterentwickelt.

Darüber hinaus sollte die Bevölkerung durch eine öffentliche Veranstaltung informiert bzw. die Mitarbeit in dieser Projektgruppe angeboten werden.

Die zu erwartenden und von den Kommunen zu tragenden Unterhaltskosten sind zu ermitteln.

Die Zusage zur Übernahme von Kosten ist mit diesem Grundsatzbeschluss nicht verbunden.

Alternativer Beschlussvorschlag des Bürgervereins

Der Stadtrat begrüßt eine naturnahe und schonende Entwicklung des Kordigasts durch den Landkreis Lichtenfels grundsätzlich. Der Stadtrat teilt die Bedenken von Bürgern des Landkreises, dass sich der Kordigast in einen Rummelplatz verwandelt. Der Stadtrat spricht sich deshalb insbesondere ausdrücklich gegen eine Kartbahn aus.

Es sollte eine Projektgruppe aus Vertretern des Landkreises und der drei Kommunen gegründet werden, die die bestehenden Projektvorschläge konkretisiert bzw. weiterentwickelt.

Darüber hinaus sollte die Bevölkerung durch eine öffentliche Veranstaltung informiert bzw. und die Mitarbeit in dieser Projektgruppe angeboten werden.

Die zu erwartenden und von den Kommunen zu tragenden Unterhaltskosten sind zu ermitteln.

Die Zusage zur Übernahme von Kosten ist mit diesem Grundsatzbeschluss nicht verbunden.

Beschluss

  • Alternativer Beschlussvorschlag Bürgerverein abgelehnt

05 Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Burgkunstadt; Gebührensatzung für die Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen der Stadt Burgkunstadt

Sachverhalt

Ergänzungsantrag Bürgerverein

Wortlaut § 4 Nr. 2 Satz 2 der Satzung:

"Entfallen eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen, so tritt für die Gebühr nach Absatz 1 keine Ermäßigung ein."

Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband (BKPV) führt in seinem Prüfungsbericht aus dem Jahr 2013 unter Ziffer 4.4.: aus:

"Die Bestattungsgebühr wird als Gesamtgebühr für eine Vielzahl von Leistungen erhoben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Gebührensatzung tritt keine Ermäßigung ein, wenn eine der Leistungen entfällt. Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob dies mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 KAG (Äquivalenzprinzip) vereinbar ist. Bei einer Gesamtgebühr sollte die Satzung u.E. Raum für Ermäßigungen lassen, wenn nur Teilleistungen in Anspruch genommen werden

BV stimmt Satzungsänderung zu, stellt aber Ergänzungsantrag, den Beanstandungen des BKPV (§ 4) abzuhelfen.

Vorschlag des Bürgervereins für Neufassung des § 4 Nr. 2 Satz 2: Entfallen eine oder mehrere der vorgenannten Leistungen, so kann die Gebühr nach Absatz 1 ermäßigt werden.

Diskussion

Beschlussvorschlag

Beschluss

  • Ergänzungsantrag Bürgerverein (abgelehnt)

06 Beauftragung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (BKPV) mit der Erstellung eines Haushaltssanierungsgutachtens

Antrag des Bürgervereins

BV 20160202 BKPV01.png BV 20160202 BKPV02.png

"Die Fraktion des Bürgervereins stellt folgende Anträge für die öffentliche Tagesordnung der Stadtratsitzung am 02.02.2016:

TOP Beauftragung des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) mit der Erstellung eines Haushaltssanierungsgutachtens

Die in der Stadt Burgkunstadt bestehenden Haushaltsprobleme können im Rahmen einer ehrenamtlichen Betätigung nicht gelöst werden, da die Aufgabe zu umfangreich ist. Eine Außensicht auf die Haushaltssituation ist notwendig, um entsprechende Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung zu entwickeln, sowie zukünftige Investitionen auch wieder ohne die Aufnahme neuer Schulden tätigen zu können. Der externe Sachverstand des BKPV ist erforderlich, um die volle haushaltsrechtliche Handlungsfähigkeit wieder herzustellen, insbesondere auch für künftige Generationen in unserer Stadt.

Beschlussvorschlag

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, beim Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) folgende Fragestellungen zu beauftragen:

Beschluss I:

1. Welche Haushaltskennzahlen weichen deutlich von Vergleichswerten vergleichbarer Kommunen ab?

2. Welche konkreten Maßnahmen werden seitens des BKPV für Burgkunstadt vorgeschlagen, um eine Haushaltskonsolidierung mit dem Ziel nachhaltiger Schuldenreduzierung und Wiedererlangung der vollen haushaltsrechtlichen Handlungsfähigkeit zu erreichen?

3. Ggf. ist zu prüfen, ob es sinnvoll wäre, die Begutachtung im Zusammenhang mit der anstehenden überörtlichen Prüfung zu kombinieren und die überörtliche Prüfung vorzuziehen.

4. Die voraussichtlichen Kosten sind in den Haushalt 2016 einzustellen. Sollten seitens der Verwaltung Bedenken bezüglich der vorläufigen Haushaltsführung bestehen, ist der Zeitpunkt der Beauftragung mit der Rechtsaufsicht abzustimmen.

Beschluss II:

Die Stadtverwaltung wird gebeten zu klären, ob die überörtliche Prüfung auf das 1. oder 2. Quartal 2016 (so frühzeitig wie möglich) vorgezogen werden kann, damit die Ergebnisse noch in die Haushaltsberatung 2017 einfließen können.

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband fördert die Wirtschaftsführung seiner Mitglieder auf Antrag durch Beratung und durch die Erstellung von Handlungsempfehlungen. Er ist die erste Adresse in Bayern, was sachverständige Beratung in Haushaltsfragen und Zugriffsmöglichkeiten auf Vergleichsdaten anderer Kommunen angeht.

Die Kämmerin hat in der öffentlichen Sitzung des Stadtrats am 10.11.2015 ausdrücklich mitgeteilt, dass eigene Konsolidierungskonzepte nicht erarbeitet werden können. Sie sieht diese Aufgabe in der alleinigen Verantwortung des Stadtrats (Sinngemäße Aussage: “Es kann nicht sein, dass die Aufgabe der Haushaltkonsolidierung auf die Kämmerei übertragen wird. Der Stadtrat ist Herr des Verfahrens und legt fest, welche Aufgaben durchgeführt werden bzw. welche Ausgaben getätigt werden. Die Kämmerei und die gesamte Stadtverwaltung setzen sodann die Beschlüsse des Stadtrates um.")

Die Haushaltskonsolidierung stellt eine gesetzliche Verpflichtung dar. Wir gehen daher davon aus, dass diese Aufgabe nicht anders als durch Beiziehung externen Sachverstands zu lösen ist und auch im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung beauftragt werden darf. Bei Zweifeln ist dies mit der Rechtsaufsicht abzustimmen."

07 Jahresrechnung 2014 - Vorstellung des Prüfberichts des örtlichen Rechnungsprüfungsausschusses<ref>Der gesamte Prüfungsbericht einschl. Anlagen mit mehr als 250 Seiten liegt für eine Woche im Rathaus zur Einsichtnahme durch die Bürger aus</ref>

Sachverhalt

Vorstellung des Prüfberichts

Die nachfolgende Textpassage wurde vor der Stadtratssitzung vorbereitet und nicht wörtlich verlesen, sondern lediglich in ihren Grundzügen in freier Rede mitgeteilt. Es kann daher sein, dass in der Stadtratssitzung nicht alle hier wiedergegebenen Inhalte zum Vortrag kamen. Es gilt das gesprochene Wort.

MD:

Vorbemerkung

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2013 der Stadt Burgkunstadt durchgeführt (8 Sitzungen).

Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Einhaltung der für die Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätze, insbesondere darauf, ob

  1. . die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan eingehalten worden sind,
  2. . Einnahmen und Ausgaben belegt sind (Belegprüfung),
  3. . wirtschaftlich und sparsam verfahren wird,
  4. . die Aufgaben mit geringerem Personal- oder Sachaufwand oder auf andere Weise wirksamer erfüllt werden können.

An oberster Stelle für die Rechnungsprüfung stehen also Vorschriften und Grundsätze. Rechnungsprüfung ist damit zuallererst die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns.

Rechtmäßigkeit geht dabei immer vor Zweckmäßigkeit.

Das heißt: auch wenn man eine Norm für völlig unzweckmäßig hält, hat man als Behörde diese Norm zu respektieren.

In diesen Tagen ist viel von Leitkultur die Rede. Der frühere bayerische Ministerpräsident hat als Leitkultur das deutsche Grundgesetz bezeichnet. Die Statik des Grundgesetzes kennt zwei tragende Säulen:

Diese unterliegen der sog. Ewigkeitsgarantie, d.h. sie dürfen selbst vom Bundesgesetzgeber unter keinen Umständen untergraben werden. Die Bindung unserer Behörden an Recht und Gesetz ist eine der wichtigsten kulturellen Errungenschaften unserer Geschichte. In Deutschland, und auch in Burgkunstadt, herrscht also nach dem Anspruch unserer Leitkultur keine Person, sondern es herrscht das Gesetz. Es ist, das habe ich bereits letztes Jahr gesagt, also auch nicht Aufgabe der Rechnungsprüfung, einzelne Mitarbeiter oder die Behörde zu kritisieren, sondern es ist lediglich Aufgabe, das Verwaltungshandeln an den Vorschriften des Rechts zu überprüfen – bezogen auf Wirtschaftsführung und Haushaltsfragen. Persönliches hat hier nichts verloren.

Wenn wir also die Satzung über die Kostenerstattung von Feuerwehreinsätzen geprüft haben, war unser erster Gedanke nicht: wer ist dafür verantwortlich? Oder etwa: es geht ja nur um 5-10.000,- €, sondern: wenn die Stadt sich entscheidet, Feuerwehrkosten abzurechnen, dann muss sie auch Feuerwehrkosten abrechnen. Hier haben wir einen Beitrag geleistet, dass die neue Feuerwehrkostenerstattungssatzung in relativ kurzer Zeit auf den Weg gebracht wurde. Mein Dank gilt auch der Kämmerin für ihr Engagement.

Einhaltung Haushaltssatzung und Haushaltsplan (GO Art. 106 Abs. 1 Nr. 1)

Wir haben ferner eine Gegenüberstellung von Haushaltsansätzen im Haushaltsplan und tatsächlichen Ausgaben für 2013, bei denen die Überschreitungen mehr als 5000 € und die Unterschreitungen mehr als 10.000,-.€ betrugen, geprüft.

Die Aufstellung wurde in der Sitzung am 31.03.2015 detailliert besprochen. Hinsichtlich der Haushaltsüber- und unterschreitungen wurden im RPA keine Bedenken geäußert.

Niederschlagungen, Stundungen, Erlasse

Eine Aufstellung der Niederschlagungen, Stundungen, Erlasse wurde ebenfalls in der Sitzung am 31.03.2015 detailliert besprochen. Auch hier wurden seitens des RPA keine Bedenken geäußert.

Nachverfolgung von Beanstandungen

Wir haben ferner die Prüfungsberichte des BKPV durchgearbeitet und geprüft, inwieweit die dort formulierten Beanstandungen abgearbeitet wurden. Dies war vielfach der Fall (abgearbeitet), jedoch nicht überall. Ein Beispiel war die bereits erwähnte Feuerwehrkostenerstattungssatzung. Ein weiteres Beispiel betraf einen nicht-öffentlichen Vorgang. Es wurde ferner vom BKPV bemängelt, dass die Reinigungsarbeiten ausgeschrieben werden müssen. Auch dies ist noch offen. Über die Friedhofssatzung haben wir heute schon gesprochen.

Belegprüfung

Die Belegprüfungen wurden in den Sitzungen am 29.09.2015 und am 27.10.2015 vorgenommen. Die sich hieraus ergebenden Fragestellungen wurden der Stadtverwaltung mit Email vom 18.11.2015 mitgeteilt und bis zur Sitzung am 24.11.2015 beantwortet.

Die stichprobenartig geprüften einzelnen Rechnungsbeträge waren mit (geringfügigen) Ausnahmen sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt.

Bauvergaben und –projekte

Die Prüfung der Bauvergaben erfolgte durch MaHe und mich. Wir hatten hier geringfügige Differenzen über zu beachtende Formalien. Die meiner Ansicht nach (möglicherweise) bestehenden Risiken halte ich jedoch im Rahmen der Rechnungsprüfung für einen nicht-öffentlichen Vorgang.

Eine geprüfte beschränkte Ausschreibung wurde vom Teilnehmerkreis her vorbildlich abgewickelt.

Unterstützung durch die Stadtverwaltung

Die Unterstützung durch die Stadtverwaltung war zu jeder Zeit vorbildlich.

Vorschlag Entlastung

Die Prüfung der Rechnung führte zu dem Ergebnis, dass

  • im Wesentlichen der Haushaltsplan eingehalten wurde,
  • die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch vorschriftsmäßig begründet und belegt sind,
  • bei den Einnahmen und Ausgaben nach den geltenden Vorschriften verfahren wurde
  • die Vorschriften über Verwaltung und Nachweis des Vermögens und der Schulden eingehalten worden sind.

Die Prüfungsfeststellungen im Bericht können als ausgeräumt angesehen werden bzw. stehen von ihrer Bedeutung her einer Entlastung der Bürgermeister nicht entgegen.

Aufgrund des Prüfungsberichts empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat der Stadt Burgkunstadt gemäß Art. 102 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 103 GO in seiner nächsten Sitzung wie folgt zu beschließen:

Der Stadtrat beschließt auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses den Bürgermeistern gemäß Art. 102 GO für die Haushaltswirtschaft Entlastung zu erteilen."

08 Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO

09 Genehmigung der Sitzungsniederschrift vom 12.01.2016

10 Anfragen

Publikationen

Fußnoten

<references />