Vorlage:Hinweis UrhG 5 II

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Dieser Text entstammt einem amtlichen Werk, das im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden ist, und fällt unter UrhG § 5 Abs. 2. Er ist daher gemeinfrei. ("UrhG § 5: (1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.")