Schule

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"Die Schulen sollen nicht nur Wissen und Können vermitteln, sondern auch Herz und Charakter bilden. Oberste Bildungsziele sind Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor religiöser Überzeugung und vor der Würde des Menschen, Selbstbeherrschung, Verantwortungsgefühl und Verantwortungsfreudigkeit, Hilfsbereitschaft, Aufgeschlossenheit für alles Wahre, Gute und Schöne und Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt. Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen."

BV Art. 131 Abs. 1 bis 3

Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz für das Schulwesen liegt gem. GG Art. 70 bei den Ländern<ref>ASIN B00R3H9ZBI}} Pos. 7969</ref>.

Normen

Grundgesetz (GG)

Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

BV Art. 131 Abs. 1 bis 3

Rechtsprechung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG)

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Links

Siehe auch

Lokaler Bezug

Grundrechtsbezug

Fußnoten

<references/>