Kommunalaufsicht

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Nach Art. 83 Abs. 4 Satz 1 BV unterstehen die Gemeinden der Aufsicht der Staatsbehörden.

Der Staat schützt die Gemeinden bei Durchführung ihrer Aufgaben (Art. 83 Abs. 4 Satz 4 BV).

Nach Art. 108 GO (Sinn der staatlichen Aufsicht) sollen die Aufsichtsbehörden die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie die Entschlußkraft und die Selbstverantwortung der Gemeindeorgane stärken.

Normen

Rechtsprechung

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)

Publikationen

Fachaufsätze

Tagespresse