Beanstandungspflicht des Bürgermeisters

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Ein Bürgermeister kann sich wegen Unterlassens strafbar machen, wenn er einen strafrechtlich relevanten Beschluss nicht beanstandet.<ref>Siehe Rechtsanwalt Dr. Gert Meyer, Melsungen, Untreuehandlungen im Rahmen kommunaler Aufgabenerfüllung C.II.2.</ref>

Normen

  • GO Art. 59 Zuständigkeit für den Gesetzesvollzug

Publikationen

Online-Publikationen

Siehe auch

Fußnoten

<references />