Technischer Hilfsdienst
Version vom 3. März 2015, 17:27 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, ... ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). (BayFwG Art. 1 Abs. 1 Alt. 1)
Normen
- BayFwG Art. 1 Abs. 1 Alt. 2
- BayFwG Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2