Technischer Hilfsdienst
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Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, ... ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst). (BayFwG Art. 1 Abs. 1 Alt. 1)
Normen
- BayFwG Art. 1 Abs. 1 Alt. 2
- BayFwG Art. 28