Kostenrechnende Einrichtung
Version vom 26. Dezember 2014, 16:16 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Für Einrichtungen, die in der Regel aus Entgelten finanziert werden (kostenrechnende Einrichtungen), sind nach KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 1 im Verwaltungshaushalt auch
1. angemessene Abschreibungen,
2. eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals,
3. Zuführungen zu zulässig gebildeten Sonderrücklagen
zu veranschlagen. Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden.
Normen
- KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1
Beispiele
Siehe auch
- Kalkulatorische Kosten
- Freibad ("Für Einrichtungen, die nur in geringem Umfang aus Entgelten finanziert werden, kann abweichend von Satz 1 auf die Veranschlagung verzichtet werden." KommHV-Kameralistik § 12 Abs. 1 Satz 2)