Schriftform
Version vom 13. Dezember 2014, 14:37 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform oder müssen in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind (GO Art. 38 Abs. 1 Satz 1).
Normen
Siehe auch
Fußnoten
<references />