Kassenprüfung
Version vom 7. Juli 2014, 18:07 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach {{GO 103}} As. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister. ==Normen== * {{GO 103}} Abs. 5 Satz 1“)
Die örtliche Kassenprüfung obliegt nach GO Art. 103 As. 5 Satz 1 dem ersten Bürgermeister.
Normen
- GO Art. 103 Abs. 5 Satz 1