Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

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Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist [GG Art. 106 Abs. 5).

  • Anteil der Gemeinden an der Lohhnsteuer und veranlagten Einkommensteuer: 15%

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