Schadensersatz im Unterschwellenbereich
"Der Schadensersatzanspruch eines Bieters setzt nach ständiger Rechtsprechung (u.a.) voraus, dass dem Bieter bei ordnungsgemäßen Verlauf des Vergabeverfahrens der Zuschlag hätte erteilt werden müssen<ref>(BGH, Urteil vom 20.11.2012 - X ZR 108/10)</ref>. Dies hängt vorliegend davon ab, ob die Beklagte und Berufungsklägerin das Vergabeverfahren aufheben durfte. Grundsätzlich gilt bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich (wie hier) das Willkürverbot, das dann verletzt ist, wenn das um Rechtsschutz nachsuchende Unternehmen keine faire Chance im Wettbewerb bekommen hat<ref>(vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.06.2006 - 1 BA 1160/03; hierzu auch Scharen in VergabeR 5/2011, S. 653, 656)</ref>. Eine Aufhebung der Ausschreibung ist nach der Rechtsprechung aber erlaubt, wenn die vor der Ausschreibung vorgenommene Kostenschätzung der Vergabestelle aufgrund der bei ihrer Aufstellung vorliegenden und erkennbaren Daten als vertretbar erscheint und die im Vergabeverfahren abgegeben Gebote deutlich darüber liegen<ref>(BGH, a.a.O.)</ref>. Die Kostenschätzung ist eine Prognose, die dann nicht zu beanstanden ist, wenn sie unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer der Materie angemessenen methodisch vertretbaren Weise erarbeitet wurde<ref>(BGH, Urteil vom 8.9.1998 - X ZR 99/96)</ref>."<ref>LG Oldenburg, Urteil vom 18.06.2014 – 5 S 610/13</ref>
Mögliche Ansprüche
- Entgangener Gewinn
- Kosten der Angebotserstellung
- Entgelt für die Angebotsunterlagen
- Zinsen
- Rechtsanwaltskosten
Sachverhalte
Aufhebung von Vergabeverfahren
Der öffentliche Auftraggeber ist nach VgV § 63 Abs. 1 Satz 1, UVgO § 48 berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, wenn
- kein Angebot eingegangen ist, das den Bedingungen entspricht,
- sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat,
- kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde oder
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Im Übrigen ist der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nicht verpflichtet, den Zuschlag zu erteilen (VgV § 63 Abs. 1 Satz 2; UVgO § 48 Abs. 2).
Der öffentliche Auftraggeber teilt den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf die Vergabe eines Auftrages zu verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten (VgV § 63 Abs. 2 Satz 1). Auf Antrag teilt er ihnen dies in Textform nach BGB § 126b mit (VgV § 63 Abs. 2 Satz 2).
Im Baubereich kann nach VOB/A § 17 Abs. 1 die Ausschreibung aufgehoben werden, wenn:
- kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
- die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
- andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof (BGH)
Landgerichte
Links
Siehe auch
Fußnoten
<references/>