Schwellenwert
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EU-Vergaberecht
- 1.1.2008 bis 31.12.2009:
- für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge: Der Schwellenwert für eine EU-weite Bekanntmachung wird von 211.000 auf 206.000 Euro gesenkt,
- Sektorenauftraggeber (Trinkwasser-, Energieversorgungs- oder Verkehrsbereich): Der Schwellenwert für eine EU-weite Bekanntmachung wird von 422 000 Euro auf 412 000 Euro abgesenkt (VERORDNUNG (EG) Nr. 1422/2007 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren)
- Problem/Frage: § 98 IV GWB nennt nur private Auftraggeber im Sektorenbereich - gilt auch der öffentliche Auftraggeber als Sektorenauftraggeber? (ja gem. VG Hessen, a.A. vertretbar)
- 1.1.2010 bis 31.12.2011: Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung und im Verkehrsbereich: 387.000 Euro (VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren)
- ab 1.1.2012: Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Trinkwasser-, Energieversorgung und im Verkehrsbereich: 400.000 EUR (VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren)
- Zum 1. Januar 2014 wurden neue, höhere Schwellenwerte für EU-weite Vergabeverfahren eingeführt. Öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind künftig ab einem geschätzten Auftragswert von 207.000 Euro, öffentliche Bauaufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 5.186.000 Euro in einem EU-weiten Verfahren zu vergeben. Für Aufträge auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs gilt ein Wert von 414.000 Euro. Die neuen Schwellenwerte sind seit Jahresbeginn auch für kommunale Auftraggeber unmittelbar anwendbar. (Quelle: Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Sachgebiet Öffentlichkeitsarbeit)