Vergabeangelegenheiten in der Gemeinderatssitzung

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Grundsätzlich ist in Vergabeangelegenheiten im Einzelfall zu prüfen, auch ob ggf. eine Aufteilung eines Tagesordnungspunktes in einen öffentlichen und einen nichtöffentlichen Teil vorzunehmen ist. Beachte die weiterführenden Quellen:

Persönliche Verhältnisse des Bieters, z.B. Bonität, Zuverlässigkeit, Kalkulation, namentliche Nennung nachplatzierter Bieter, Erstellung von Bieterlisten vor beschränkten Ausschreibungen sind nichtöffentlich zu behandeln.<ref>Busse/Keller, Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern, Boorberg Verlag, 4. Aufl. 2014, ISBN 9783415052086 S. 239 f.</ref>

Oberhalb der EU-Schwellenwerte sind folgende Vorschriften zu beachten:

Für Bauaufträge:

Publikationen

  • Caroline von Bechtolsheim/Kora Betz, Kommunalrechtliches Öffentlichkeitsprinzip versus vergaberechtlichen Geheimhaltungsgrundsatz, KommJur 2006, 1-6;
  • Geiger, Vergabe von Bauaufträgen in öffentlichen Sitzungen, BayVBl 1985, 359;

Siehe auch

Fußnoten

<references/>