Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO
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Normen
- GO Art. 52 Abs. 3: Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>