Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Sektorentätigkeiten

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Das Sektorenvergaberecht ist nach GWB § 140 Abs. 1 Satz 1 nicht anzuwenden auf öffentliche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit vergeben werden, wenn die Sektorentätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Dasselbe gilt für Wettbewerbe, die im Zusammenhang mit der Sektorentätigkeit ausgerichtet werden. (GWB § 140 Abs. 1 Satz 2)

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Fußnoten

<references/>