Nebenangebote bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich
Version vom 8. März 2021, 20:11 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der Auftraggeber von Bauleistungen im Unterschwellenbereich hat nach VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3 anzugeben:
- a) ob er Nebenangebote nicht zulässt,
- b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.
Die Regelung geht also von einer grundsätzlichen Zulässigkeit von Nebenangeboten im Unterschwellenbereich aus.<ref>Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836, Seite 182 ff.</ref>
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3
Publikationen
- Angela Dageförde, Holger Thärichen, et al., Handbuch für den Fachanwalt für Vergaberecht (Schriftenreihe des forum vergabe), Bundesanzeiger Verlag, 3. Januar 2019, ISBN 9783846206836
Siehe auch
Fußnoten
<references/>