Rechtlich verpflichtende Leistungen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung
Version vom 7. Januar 2021, 00:08 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekanntgemacht, so darf die Gemeinde nach GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 finanzielle Leistungen erbringen, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Gemeint sind damit
- gesetzliche Verpflichtungen zur Zahlung im Rahmen
- von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref> oder
- einer Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref>.
- vertragliche Verpflichtungen aus
- öffentlich-rechtlichen oder
- privaten Verträgen<ref>Quelle: https://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/SITZUNGSVORLAGE/280398.pdf</ref>.
- Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung muss in die Zeit der vorläufigen Haushaltsführung fallen<ref>Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Kommentar, Verlag C.H. Beck, Stand Februar 2020, ISBN 9783406305290, Art. 69 Rn. 3</ref>.
Normen
- GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 (Vorläufige Haushaltsführung)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>