Elektronische Mittel
Version vom 16. Dezember 2020, 22:12 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsä…“)
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) (VgV § 9 Abs. 1).
Fußnoten
<references/>