Völkerrechtlicher Vertrag
Normen
- IGH-Statut Art. 38 Abs. 1 a
- GG Art. 59 Abs. 2 Satz 1: Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.