Wasserwehr

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Nach Art. 50 Absatz 2 des Bayerischen Wassergesetzes haben Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Überschwemmungen oder Muren bedroht sind, dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr, Dammwehr, Murenabwehr) eingerichtet wird; sie haben die dafür erforderlichen Hilfsmittel (Abs. 1 Satz 2) bereitzuhalten.