Bekanntmachung der Eintragung und Aufbewahrung von Dokumenten
Version vom 28. Mai 2020, 09:43 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Das Amtsgericht hat nach BGB § 66 Abs. 1 die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch Veröffentlichung in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt zu machen. Die mit der Anmeldung eingereichten Dokumente werden vom Amtsgericht aufbewahrt (BGB § 66 Abs. 2).