Pferdesteuer
Version vom 10. Februar 2016, 20:56 Uhr von Kommunalwiki (Diskussion | Beiträge)
Normen
- GG Art. 105 Abs. 2a Satz 1
- KAG Art. 3
Rechtsprechung
Die Gemeinden können nach KAG Art. 3 Abs. 1 örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die Hundesteuer ist eine solche örtliche Aufwandsteuer.