Nachprüfungsverfahren

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Unternehmen haben nach GWB § 97 Abs. 6 im Oberschwellenbereich Anspruch darauf, dass die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten werden. Die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Vergabe von Konzessionen nehmen nach GWB § 156 Abs. 1 die Vergabekammern des Bundes für die dem Bund zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen, die Vergabekammern der Länder für die diesen zuzurechnenden öffentlichen Aufträge und Konzessionen wahr.

Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie steht den am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten zu. (GWB § 171 Abs. 1) Die sofortige Beschwerde ist auch zulässig, wenn die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist des GWB § 167 Absatz 1 entschieden hat; in diesem Fall gilt der Antrag als abgelehnt. (GWB § 171 Abs. 2)

Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet. (GWB § 171 Abs. 3)

Das Nachprüfungsverfahren ist als Verwaltungsverfahren im Sinne des VwVfG § 9 zu beurteilen<ref>vgll auch GWB § 168 Abs. 3 S. 1: Die Entscheidung der Vergabekammer ergeht durch Verwaltungsakt.</ref>

Verfahren vor der Vergabekammer

Antragsgrundsatz

Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (GWB § 160 Abs. 1).

Schriftform

Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen (GWB § 161 Abs. 1).

Antragsbefugnis

Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (GWB § 160 Abs. 2)

Fristgerechte Rüge gegenüber dem Auftraggeber

Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist nach GWB § 160 Abs. 3 unzulässig, soweit

  1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach GWB § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
  2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
  3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
  4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.

Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Begründung

Der Antrag ist nach GWB § 161 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss nach GWB § 161 Abs. 2 die

  • Bezeichnung des Antragsgegners,
  • eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und
  • die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie
  • darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.

Bestimmtes Begehren

Der Antrag soll nach GWB § 161 Abs. 1 Satz 2 ein bestimmtes Begehren enthalten.

Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Kosten des Nachprüfungsverfahrens

Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer

Für Amtshandlungen der Vergabekammern werden nach GWB § 182 Abs. 1 Satz 1 Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung ist anzuwenden (GWB § 182 Abs. 1 Satz 2). Die Gebühr beträgt mindestens 2 500 Euro; dieser Betrag kann aus Gründen der Billigkeit bis auf ein Zehntel ermäßigt werden (GWB § 182 Abs. 2 Satz 1). Die Gebühr soll den Betrag von 50 000 Euro nicht überschreiten; sie kann im Einzelfall, wenn der Aufwand oder die wirtschaftliche Bedeutung außergewöhnlich hoch ist, bis zu einem Betrag von 100 000 Euro erhöht werden. GWB § 182 Abs. 1 Satz 2)

Untersuchungsgrundsatz

Die Vergabekammer erforscht den Sachverhalt von Amts wegen (GWB § 163 Abs. 1 Satz 1). Sie kann sich dabei auf das beschränken, was von den Beteiligten vorgebracht wird oder ihr sonst bekannt sein muss (GWB § 163 Abs. 1 Satz 2). Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist die Vergabekammer nicht verpflichtet (GWB § 163 Abs. 1 Satz 3). Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird (GWB § 163 Abs. 1 Satz 4).

Die Vergabekammer prüft den Antrag darauf, ob er offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Dabei berücksichtigt die Vergabekammer auch einen vorsorglich hinterlegten Schriftsatz (Schutzschrift) des Auftraggebers. Sofern der Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, übermittelt die Vergabekammer dem Auftraggeber eine Kopie des Antrags und fordert bei ihm die Akten an, die das Vergabeverfahren dokumentieren (Vergabeakten). Der Auftraggeber hat die Vergabeakten der Kammer sofort zur Verfügung zu stellen. Die §§ 57 bis 59 Absatz 1 bis 4, § 59a Absatz 1 bis 3 und § 59b sowie § 61 gelten entsprechend. (GWB § 163 Abs. 2)

Normen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

Publikationen

Checklisten

Muster

Siehe auch

Fußnoten

<references/>