Bekanntgaben nach Art. 52 Abs. 3 GO
Version vom 13. Juli 2021, 22:48 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind nach GO Art. 52 Abs. 3 der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
Normen
- GO Art. 52 Abs. 3: Die in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.
Publikationen
Siehe auch
Fußnoten
<references/>