Nebenangebote bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich
Version vom 8. März 2021, 20:08 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Der Auftraggeber im Unterschwellenbereich hat nach VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3 anzugeben:
- a) ob er Nebenangebote nicht zulässt,
- b) ob er Nebenangebote ausnahmsweise nur in Verbindung mit einem Hauptangebot zulässt.
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 8 Abs. 2 Nr. 3
Fußnoten
<references/>