Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
Dem Auftraggeber stehen im Unterschwellenbereich bei der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nach UVgO § 8 Abs. 2 Satz 1
- die Öffentliche Ausschreibung und
- die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.
Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach UVgO § 8 Absätze 3 und 4 gestattet ist (UVgO § 8 Abs. 2 Satz 2). Abschnitt 3 bleibt unberührt (UVgO § 8 Abs. 2 Satz 3).
Bei einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb fordert der Auftraggeber im Unterschwellenbereich nach UVgO § 10 Abs. 1 Satz 1 eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Teilnahmeantrag abgeben (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 2). Mit dem Teilnahmeantrag übermitteln die Unternehmen die vom Auftraggeber geforderten Informationen für die Prüfung ihrer Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen (UVgO § 10 Abs. 1 Satz 3).
Nur diejenigen Unternehmen, die vom Auftraggeber nach Prüfung der übermittelten Informationen gemäß § 37 dazu aufgefordert werden, dürfen ein Angebot abgeben (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 1). Der Auftraggeber kann die Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, gemäß § 36 begrenzen (UVgO § 10 Abs. 2 Satz 2).
UVgO § 9 Absatz 2 gilt entsprechend (UVgO § 10 Abs. 3).
Dem Auftraggeber stehen gemäß VOB/A § 3a Abs. 1 bei der Vergabe von Bauleistungen nach seiner Wahl
zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach VOB/A § 3a Absätze zwei und drei gestattet ist.
Verfahren
Auftragsbekanntmachung im Unterschwellenbereich
Der Auftraggeber im Unterschwellenbereich teilt seine Absicht, im Wege einer Öffentlichen Ausschreibung, einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb oder einer Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, nach UVgO § 27 Abs. 1 in einer Auftragsbekanntmachung mit.
Auftragsbekanntmachungen sind nach UVgO § 28 Abs. 1 Satz 1 auf den Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen zu veröffentlichen. Zusätzlich können Auftragsbekanntmachungen in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Fachzeitschriften veröffentlicht werden (UVgO § 28 Abs. 1 Satz 2). Auftragsbekanntmachungen auf Internetseiten des Auftraggebers oder auf Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können (UVgO § 28 Abs. 1 Satz 3).
Öffentliche Ausschreibungen sind entsprechend nach VOB/A § 12 Abs. 1 bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden.
Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb bei der Vergabe von Bauleistungen (Unterschwellenbereich) sind die Unternehmen nach VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 durch Auftragsbekanntmachungen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen, aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen. Die Auftragsbekanntmachung kann auch auf www.service.bund.de veröffentlicht werden (VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2). Diese Auftragsbekanntmachungen sollen nach VOB/A § 12 Abs. 2 Nr. 2 die Angaben gemäß VOB/A § 12 Absatz 1 Nummer 2 enthalten.
Prüfung der Teilnahmeanträge und Angebote
Die Teilnahmeanträge und Angebote sind im Rahmen einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach UVgO § 41 Abs. 1 auf Vollständigkeit und fachliche Richtigkeit, Angebote zudem auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
Ausschluss von Teilnahmeanträgen und Angeboten
Angebote von Unternehmen, die gemäß UVgO § 31 die Eignungskriterien nicht erfüllen oder die wegen des Vorliegens von Ausschlussgründen ausgeschlossen worden sind, werden nach UVgO § 42 Abs. 1 bei der Wertung nicht berücksichtigt. Darüber hinaus werden Angebote von der Wertung ausgeschlossen, die nicht den Erfordernissen des UVgO § 38 genügen, insbesondere
- Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten,
- Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten,
- Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
- Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind,
- Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen, oder
- nicht zugelassene Nebenangebote.
Hat der Auftraggeber Nebenangebote zugelassen und hierfür Mindestanforderungen vorgegeben, so berücksichtigt er nur die Nebenangebote, die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen (UVgO § 42 Abs. 2).
Absatz 1 findet auf die Prüfung von Teilnahmeanträgen entsprechende Anwendung (UVgO § 42 Abs. 3).
Normen
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)<ref>Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen</ref>
- VOB/A § 3 Arten der Vergabe Abs. 1 Satz 2
- VOB/A § 3a Abs. 3 (Zulässigkeitsvoraussetzungen)
- VOB/A § 12 Abs. 2
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)<ref>Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte</ref>
- UVgO § 10 Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
- UVgO § 27 Abs. 1 (Auftragsbekanntmachung; Beschafferprofil)
Siehe auch
Fußnoten
<references/>