Finanzielle Leistungen, die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind
Version vom 6. Januar 2021, 17:45 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
GO Art. 69 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 betrifft alle freiwilligen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.
Siehe auch
Fußnoten
<references/>