Elektronische Mittel
Version vom 16. Dezember 2020, 22:13 Uhr von Marcus.Dinglreiter (Diskussion | Beiträge)
Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel) (VgV § 9 Abs. 1).
Siehe auch
Fußnoten
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